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   BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88   

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https://dejure.org/1989,313
BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • witopil.info PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1783
  • NVwZ 1990, 852 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 50, 290 >337<; 61, 82 >100<).

    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, daß Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 61, 82 >100 ff.<; 68, 193 >205<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, daß Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 61, 82 >100 ff.<; 68, 193 >205<).

    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge, so ist die juristische Person insoweit ebenso nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193 >207 f., 212 f.<; BVerfGE 70, 1 >15 ff.<).

    Ob die Leistungserbringung der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen, z. B. bezüglich der Lieferung von Fernwärme für Industriebetriebe, einer anderen Beurteilung zugänglich wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn jedenfalls in der hier von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Funktion, elektrische Energie zu liefern, kann sie sich auf den Schutz der Grundrechte generell nicht berufen (vgl. BVerfGE 45, 63 >79 f.<; 68, 193 >207 f., 212 f.<).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten vor deren Erlaß Stellung nehmen konnten (vgl. etwa BVerfGE 60, 1 >5<; 66, 116 >146 f.<; 69, 248 >253<; st. Rspr.).

    Diese Verfassungsvorschrift verlangt aber auch bei der Einführung als allgemein bekannt geltender Tatsachen nicht die gesonderte Angabe aller jener tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die nach Ansicht des Gerichts unter Umständen entscheidungserheblich werden könnten; denn weder leitet sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 66, 116 >147<; 67, 90 >96<) noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch mit den Parteien her (vgl. BVerfGE 31, 364 >370<).

    Es genügt, daß diese die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 66, 116 >146 f.<).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Ob die Leistungserbringung der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen, z. B. bezüglich der Lieferung von Fernwärme für Industriebetriebe, einer anderen Beurteilung zugänglich wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn jedenfalls in der hier von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Funktion, elektrische Energie zu liefern, kann sie sich auf den Schutz der Grundrechte generell nicht berufen (vgl. BVerfGE 45, 63 >79 f.<; 68, 193 >207 f., 212 f.<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Dies gilt auch für allgemein bekannte Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO , die das Gericht, will es sie verwerten, in den Prozeß einführen muß (vgl. BVerfGE 10, 177 >182 f.<; 12, 110 >112 f.<).

    Als allgemein bekannt gelten Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen überzeugen können (BVerfGE 10, 177 >183<).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 50, 290 >337<; 61, 82 >100<).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    b) Eine Grundrechtsverletzung scheidet auch deshalb aus, weil die angegriffene Entscheidung nicht auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. etwa BVerfGE 36, 92 >97<; 52, 131 >152 f.<; 62, 392 >396<).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Dieser Ausschluß der Befugnis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 192 >200 f.< m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten vor deren Erlaß Stellung nehmen konnten (vgl. etwa BVerfGE 60, 1 >5<; 66, 116 >146 f.<; 69, 248 >253<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • RG, 31.05.1921 - VI 72/21

    Tumultschaden

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 128, 226 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    (1) Die Versorgung der Einwohner und ortsansässigen Unternehmen mit Energie ist eine Aufgabe der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 302 - Arealnetz; BVerfG, NJW 1990, 1783; BVerwGE 98, 273, 275 f.; Mehde in Maunz/Dürig, GG, Stand Nov.
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    (1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721).
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